Im Mai gab es gleich zwei Wahlen, bei denen die Aufmerksamkeit sehr groß war. Zunächst haben sich viele Augen auf den Reichstag gerichtet, die dann angesichts der Entwicklung im ersten Wahlgang wohl ungläubig gerieben wurden. Doch nicht nur bei der Kanzlerwahl, sondern auch bei den unterschiedlichen Sanierungsverfahren für Unternehmen spielen Mehrheiten eine entscheidende Rolle. Grund genug also, einen Blick darauf zu werfen (Grafik KI-generiert). Verfahren Erforderliche Mehrheit(en) Bemerkungen Außergerichtliche Einigung 100 % Zustimmung aller betroffenen Gläubiger erforderlich Keine gesetzliche Regelung; basiert auf freiwilliger Zustimmung aller Gläubiger. StaRUG 75 % Summenmehrheit in jeder Gläubigergruppe Keine Kopfmehrheit erforderlich; Möglichkeit des CramDowns, d. h. Überstimmung ablehnender Gläubigergruppen unter bestimmten Voraussetzungen. Eigenverwaltung 50 % Kopfmehrheit und 50% Summenmehrheit in jeder Gläubigergruppe Verfahren erfolgt unter Aufsicht eines Sachwalters; Schuldner behält die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis. Schutzschirm 50 % Kopfmehrheit und 50% Summenmehrheit in jeder Gläubigergruppe Voraussetzung: drohende Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung; Eigenverwaltung wird beantragt; Schutzschirm wird für maximal drei Monate gewährt. Regelinsolvenz 50 % Kopfmehrheit und 50 % Summenmehrheit in jeder Gläubigergruppe Verfahren wird von einem Insolvenzverwalter geführt; Schuldner verliert die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis. TICKER MEHRHEITEN, GLÄUBIGE UND GLÄUBIGER Weitere Informationen und Hinweise zu außergerichtlichen Restrukturierungs- und Sanierungsmaßnahmen, dem vorinsolvenzlichen Restrukturierungsverfahren StaRUG, aber auch den Verfahren und Instrumenten des Insolvenzrechts gibt es in der Broschüre „Sanierungsmöglichkeiten“ von Schultze & Braun, die sich Interessierte kostenfrei auf der Website der bundesweit vertretenen Kanzlei anschauen und herunterladen können. Denn Fakt ist: Eine Sanierung ist immer eine Sondersituation. Daher ist es wichtig, die einzelnen Instrumente und -verfahren und ihre Besonderheiten zu kennen. Kurz nach der Kanzlerwahl richteten sich die Augen vieler Gläubigen auf einen Schornstein in Rom. Das Konklave hatte begonnen und rund 130 Kardinäle haben darüber entschieden, wer der neue Papst wird. Die entscheidenden Gremien in Insolvenzverfahren sind der Gläubigerausschuss und die Gläubigerversammlung. In ihnen können die Gläubiger eines insolventen Unternehmens ihre Interessen vertreten. Denn im Fokus einer Insolvenz steht die Befriedigung der Gläubiger. Anders als beim Konklave, bei dem die Teilnehmenden klar sind – Kardinäle, die jünger als 80 Jahre sind – stehen Gläubiger aber oftmals vor der Frage, inwieweit sie einen Vertreter in ein Gläubigerkomitee entsenden können, sollten oder sogar müssen. Die Antwort auf diese Frage gibt Dr. Ludwig J. Weber von Schultze & Braun in seinem Beitrag auf dem Blog der Kanzlei.
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