Genau 130 Tage hat Elon Musk als „besonderer Regierungsangestellter“ für Donald Trump gearbeitet. Das ist die Zeitspanne, in der ein US-Präsident „Sonderregierungsangestellte“ beschäftigen darf. Man kann also durchaus sagen, dass das Arbeitsverhältnis von Elon Musk nach den US-amerikanischen Regelungen befristet war. Aber nicht nur in den USA, sondern auch hierzulande sind die (arbeitsrechtlichen) Regelungen für befristete Arbeitsverhältnisse klar festgelegt. Allerdings steckt der Teufel, wie so häufig, auch bei der Befristung von Arbeitsverhältnissen im Detail. Unternehmen sollten daher die rechtlichen Besonderheiten im Blick haben, um Fehler zu vermeiden und Risiken für sich als Arbeitgeber, aber auch für ihre befristeten und unbefristeten Arbeitnehmer, zu minimieren. Worauf Arbeitgeber bei befristeten Arbeitsverhältnissen achten sollten, erläutert Franz Orth von Schultze & Braun im Interview auf dem Blog der Kanzlei. Der Fachanwalt für Arbeitsrecht hat bereits zahlreiche Unternehmen in diesem Zusammenhang beraten. Mitte Juni wurde das 40. Jubiläum des Schengener Abkommens gefeiert. Am 14. Juni 1985 hatten es Vertreter Deutschlands, Frankreichs und der BeneluxStaaten unterzeichnet. Später schlossen sich fast alle EU-Länder und weitere Staaten wie die Schweiz und Norwegen an. Heute leben rund 400 Millionen Menschen im sogenannten Schengenraum, in dem eine Reisefreiheit gilt. Restrukturierungen und Sanierungen von Konzernen finden zumeist auch über Ländergrenzen hinweg statt. Johannes Heck und Christoph von Wilcken von Schultze & Braun erläutern im Interview auf dem Blog der bundesweit und im europäischen Ausland vertretenen Kanzlei, welche Regelungen in grenzüberschreitenden Konzerninsolvenzen auf nationaler und internationaler Ebene greifen und was sie für die Beteiligten bedeuten. Seit bald drei Jahren kann ein deutsches StaRUG-Verfahren EU-weit anerkannt werden. Ein Vorteil dabei ist, dass insbesondere eine in Deutschland erreichte Gestaltung von Gläubigerrechten mittels eines Restrukturierungsplans über die Europäische Insolvenzverordnung (EuInsVO) auch gegen planbetroffene Gläubiger in anderen EU-Mitgliedsstaaten durchgesetzt werden kann. Die damit verbundene grenzüberschreitende Rechtssicherheit ist für deutsche Unternehmen in der präventiven Restrukturierung von genauso großer Bedeutung wie bei den Regelinsolvenz- und Eigenverwaltungsverfahren, für die die EuInsVO bereits seit dem 31. Mai 2002 in der EU die verfahrensrechtliche Grundlage bildet. Denn die deutsche Wirtschaft ist traditionell stark exportorientiert. Viele deutsche Unternehmen unterhalten Lieferbeziehungen oder haben Niederlassungen und Vermögen in einem oder mehreren der insgesamt 27 EU-Mitgliedsstaaten. Dr. Johannes Heck, der im internationalen Bereich an den Standorten von Schultze & Braun in Italien tätig ist, erläutert in seinem Beitrag auf dem Blog der Kanzlei, warum die EU-weite Anerkennung von StaRUG-Restrukturierungen via EuInsVO und die daraus resultierende Rechtssicherheit für deutsche Unternehmen von Vorteil sind und welche Besonderheiten sie beachten sollten. SANIERUNG OHNE GRENZEN
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