GEN RÜCKGÄNGIG MACHEN Gläubiger benachteiligt wurden. Auch Leistungen des Schuldners, die ohne objektiv ausgleichenden Gegenwert erbracht wurden, können innerhalb der letzten vier Jahre vor dem Insolvenzantrag ebenfalls gemäß § 134 der Insolvenzordnung anfechtbar sein. Anfechtbar sind nach § 135 Absatz 1 aber auch Darlehensrückzahlungen oder vergleichbare Leistungen an Gesellschafter des Schuldners, wenn diese im letzten Jahr vor dem Insolvenzantrag erfolgten. Wann liegt eine anfechtbare „vorsätzliche Gläubigerbenachteiligung“ vor? Kressl: Mit der Einführung der Insolvenzordnung 1999 ist das Anfechtungsrecht erweitert und verschärft worden. Der Grundsatz der Gläubigergleichbehandlung nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit wird zeitlich vorverlagert. So können Zahlungen und sonstige Maßnahmen, durch die die Gläubiger benachteiligt werden, in den letzten drei Monaten vor dem Insolvenzantrag von Insolvenzverwaltern vergleichsweise einfach zurückgefordert werden. Was gilt für frühere Zeiträume? Kressl: Für frühere Zeiträume gilt weiterhin, dass ungerechtfertigte Vermögensverschiebungen, rückgängig gemacht werden können, wenn der Empfänger von der Benachteiligung wusste. Die Chancengleichheit der Gläubiger soll gewahrt sein, und eine Bevorzugung einzelner Gläubiger kann zur Anfechtbarkeit führen. Dabei hat die Vorsatzanfechtung für die Betroffenen erhebliche wirtschaftliche Bedeutung, weil häufig hohe Summen geltend gemacht werden. Und regelmäßig gibt es neue Gerichtsentscheidungen zur Vorsatzanfechtung gemäß § 133 der Insolvenzordnung, die wegen der bis zu zehnjährigen Anfechtungsfrist, der zeitlich am weitesten zurückreichende Anfechtungstatbestand ist. Das macht die Beurteilung der Situation juristisch oft nicht einfach. Wie ist die Vorsatzanfechtung in den letzten Jahren neu ausgerichtet worden? Kressl: Vor den BGH-Entscheidungen seit 2021 war es für Insolvenzverwalter vergleichsweise einfach, auch lange zurückliegende Zahlungen an Gläubiger anzufechten und zurückzufordern. Ausreichend dafür war schon, wenn schon Liquiditätsprobleme offensichtlich waren. Mit gleich mehreren Entscheidungen seit Mai 2021 hat der BGH dann die Vorsatzanfechtung für Insolvenzverwalter komplexer und schwieriger gemacht und Anfechtungsgegnern zusätzliche Werkzeuge an die Hand gegeben, um Ansprüche von Verwaltern abzuwehren. So spielen die besonderen Umstände des Einzelfalles inzwischen eine wichtige Rolle, und die Kenntnis von der Zahlungsunfähigkeit eines Geschäftspartners allein reicht grundsätzlich nicht mehr aus, um eine Kenntnis der Beteiligten vom Gläubigerbenachteiligungsvorsatz zu belegen. Welche Faktoren spielen inzwischen eine größere Rolle? Kressl: Die Zukunftsperspektive des Insolvenzschuldners im Hinblick auf die Liquiditätssituation bei den fraglichen Zahlungen und der Blick des Anfechtungsgegners darauf haben an Bedeutung gewonnen. Zudem werden nachträgliche Entwicklungen eher berücksichtigt, wenn zuvor eine erkennbare Zahlungsunfähigkeit eingetreten war – etwa, ob die Möglichkeit bestanden hat, dass die Zahlungsunfähigkeit in einem bestimmten Zeitraum wieder beseitigt werden kann. SEMINARTIPP Alles zum Thema Insolvenzanfechtungsrecht erfahren Sie in unserem Seminar Insolvenzanfechtung vermeiden und abwehren am 10.11.2025
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