Krise & Chance November 2025

INSOLVENZANFECHTUNG: VERMÖGENSVERSCHIEBUNG Harry Kressl, Managing Partner bei Pfefferle, Helberg & Partner, spricht im Interview über vorsätzliche Gläubigerbenachteiligung und die Neuausrichtung der Vorsatzanfechtung. Herr Kressl, was ist eine Insolvenzanfechtung und warum gibt es dieses Instrument? Kressl: Die Insolvenzanfechtung ist ein Mittel, durch das der Insolvenzverwalter unter bestimmten Voraussetzungen Rechtshandlungen wieder rückgängig machen kann, die im Vorfeld eines Insolvenzverfahrens erfolgt sind. Ziel der Insolvenzanfechtung ist eine bestmögliche Gleichstellung aller Gläubiger. In welchen Situationen kann eine Insolvenzanfechtung erfolgen? Kressl: Die Anfechtungsmöglichkeiten richten sich nach der Insolvenzordnung. Grundsätzlich muss eine Handlung des späteren Schuldners immer zu einer Gläubigerbenachteiligung führen. Die Gläubigerbenachteiligung liegt dabei in der Schmälerung des Schuldnervermögens, also der späteren Insolvenzmasse, sei es durch Verminderung der Aktivmasse oder Erhöhung der Passivmasse. Die einzelnen Anfechtungstatbestände haben darüber hinaus unterschiedlich strenge Voraussetzungen und können unterschiedlich weit zurückreichen. Welche Arten der Insolvenzanfechtung gibt es? Kressl: Die Anfechtung nach § 130 der Insolvenzordnung erfasst Rechtshandlungen, die einem Gläubiger eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht haben, welche dieser auch beanspruchen konnte – etwa, wenn eine offene Rechnung fristgerecht beglichen wird. Man spricht in einem solchen Fall von einer kongruenten Deckung. Entscheidend für die Anfechtung ist dann, dass der Insolvenzverwalter nachweist, dass der Schuldner zum Zeitpunkt der Rechtshandlung bereits zahlungsunfähig war und der Gläubiger hiervon Kenntnis hatte. Bei der inkongruenten Deckung geht es um Zahlungen oder die Gewährung von Sicherheiten, die so nicht vereinbart waren – etwa, weil der Gläubiger durch den Druck der Zwangsvollstreckung eine vorzeitige Leistung erzwingt. Was ist der häufigste Grund für eine Insolvenzanfechtung? Kressl: Für den Insolvenzverwalter sind die Anfechtungen nach den §§ 130 und 131 der Insolvenzordnung die häufigsten Anfechtungstatbestände und auch die am leichtesten geltend zu machenden Ansprüche. Die Vorsatzanfechtung ist die Kür. Nach § 133 der Insolvenzordnung können sämtliche Rechtshandlungen angefochten werden, die bis zu zehn Jahre vor dem Insolvenzantrag stattgefunden haben, sofern der Schuldner mit Gläubigerbenachteiligungsvorsatz handelte und der Gläubiger wusste, dass der Schuldner seine Zahlungspflichten auch in Zukunft nicht mehr erfüllen kann und dadurch andere Der Interviewpartner: Harry Kressl ist Managing Partner bei Pfefferle, Helberg & Partner und dort verantwortlich für den Bereich Unternehmensrestrukturierung und Insolvenzverwaltung sowie Mergers & Acquisitions. THEMA

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