Schadensersatzansprüche von Aktionären sind keine Insolvenzforderungen – das hat der Bundesgerichtshof am 13. November 2025 entschieden. Dr. Elske Fehl-Weileder und Dr. Michael Rozijn von Schultze & Braun erläutern, warum das eine gute Nachricht für die Wirtschaft ist. Frau Fehl-Weileder, Herr Rozijn, welche Auswirkungen hat die Entscheidung des Bundesgerichtshofs für Aktionäre? Fehl-Weileder: Im Insolvenzverfahren konkurrieren verschiedene Beteiligte um die noch vorhandene Insolvenzmasse. Am 13. November 2025 ging es vor dem Bundesgerichtshof um den Rang von Aktionärsforderungen im Fall Wirecard. Die Karlsruher Richter haben grundsätzlich klargestellt, dass Aktionäre ihre Schadensersatzforderungen auch dann nicht zur sogenannten Insolvenztabelle anmelden können, wenn sie beim Aktienkauf getäuscht wurden, sodass sie – wie alle Gesellschafter – im Insolvenzverfahren in der Regel leer ausgehen. Rozijn: Der BGH verweist in seiner Entscheidung auf die Grundprinzipien des Insolvenzverfahrens und hebt die Gläubigerinteressen als Schutzzweck hervor. Im Verteilungskonflikt zwischen verschiedenen Stakeholdern, der im Insolvenzfall zu lösen ist und der Gesellschafterforderungen ganz ans Ende der Verteilungsreihenfolge verweist, sieht das Gericht auch für die Ansprüche des geschädigten Aktionärs eine Nähe zu seiner Beteiligung an der Gesellschaft. Wie ist dieser Nähe-Begriff zu verstehen? Rozijn: Dieser Nähe-Begriff ist zunächst wenig greifbar und unbestimmt. Allerdings liefert der Bundesgerichtshof hier auch eine weitere Erklärung: Der Schadensersatzanspruch mag zwar kapitalmarktrechtlicher Natur sein, aber er entsteht nur aufgrund der Beteiligung als Aktionär. Mit dem bezweckten, wenn auch – wie im Fall Wirecard – täuschungsbedingten Erwerb der Anteile trage der Aktionär auch die Risiken aus diesem Erwerbsgeschäft, die mit der Aktionärsstellung verbunden sind. Der Anspruch mag also nicht unmittelbar aus dem Gesellschaftsverhältnis, etwa aus der Satzung resultieren, ist aber so „gesellschafternah“, dass er im Verteilungskonflikt mit den Insolvenzgläubigern zurücktritt. Fehl-Weileder: Der Bundesgerichtshof lässt im Ergebnis in seiner Entscheidung allerdings ausdrücklich offen, ob es sich bei den Schadenersatzansprüchen der Aktionäre um Gesellschafteransprüche handelt, die nur bei einer Ausschüttung des Überschusses nach § 199 der Insolvenzordnung – also nach 100 Prozent Quote auf Forderungen nach § 38 und Nachrangforderungen nach § 39 der Insolvenzordnung berücksichtigt werden, oder ob es etwa nachrangige Forderungen im Sinne des § 39 Absatz 1 Nummer 5 der Insolvenzordnung handelt – also Forderungen, die einem Gesellschafterdarlehen gleichzustellen sind. Welche weiteren Auswirkungen hat die Entscheidung? Fehl-Weileder: Die Entscheidung trägt weiter dazu bei, die Einordnung von Forderungen von Gesellschaftern in Insolvenzverfahren zu präzisieren und T I TEL
RkJQdWJsaXNoZXIy ODI5MzU=