Krise & Chance Dezember 2026

die Position der Gläubiger einer Gesellschaft im Verhältnis zu ihren Gesellschaftern zu stärken. Sie hat aber nicht nur für Aktionäre, sondern auch für weitere Gläubigergruppen eine große Bedeutung – und hier kommt „Des einen Leid, des anderen Freud“ ins Spiel. Inwiefern ist die Entscheidung „Des einen Leid, des anderen Freud“? Fehl-Weileder: Hätte der BGH anders entschieden und die Entscheidung des Oberlandesgerichts München als Vorinstanz bestätigt, hätte sich die Situation der anderen Insolvenzgläubiger verschlechtert: Da es je nach Aktienverteilung eine Vielzahl an Aktionären gibt, die Schadensersatzansprüche wegen Täuschung beim Ankauf hätten geltend machen können, hätte sich dadurch die Zahl der Forderungen und Gläubiger signifikant erhöht. Das wiederum hätte große Auswirkungen auf die Quote gehabt, die an die Insolvenzgläubiger verteilt wird. Oder anders formuliert: Je mehr Gläubiger, desto geringer die Quote für jeden einzelnen. Welche Auswirkungen hat die Entscheidung für besicherte Gläubiger wie zum Beispiel Banken? Rozijn: Dieser Aspekt – der jetzt nicht eintritt – ist nicht nur für die unbesicherten Gläubiger von Relevanz, sondern auch für besicherte Gläubiger wie zum Beispiel Banken ein Grund der Freude – oder zumindest der Erleichterung. Denn oftmals gehen die Forderungen der besicherten Gläubiger über den Wert beziehungsweise Erlös der Sicherheit hinaus, sodass auch besicherte Gläubiger meist mit Teilen ihrer Forderungen in den Bereich der unbesicherten Gläubiger hineinreichen. Also hätte – wenn der Bundesgerichtshof zugunsten der Aktionäre entschieden hätte – auch für besicherte Gläubiger das Risiko bestanden, dass sie auf ihre nach Verwertung der Sicherheiten verbleibenden Forderungen in Insolvenzverfahren nur eine geringere Quote kriegen und dadurch die Befriedigungsaussichten geschmälert werden. Fehl-Weileder: So hätten sich auch Auswirkungen auf die Kreditvergabe an Unternehmen ergeben können: Banken und Investoren hätten im Falle einer Einordnung der Aktionärsansprüche als Tabellenforderungen bei der Vergabe von Krediten zurückhaltender werden oder diese verteuern können, wenn sie künftig im Insolvenzfall mit mehr konkurrierenden Forderungen hätten rechnen müssen – auch hier gilt also: Des einen Leid, des andern Freud. Aktionäre in der Insolvenz: Bitte hinten anstellen! Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs richtet ein generelles Schlaglicht auf Aktionäre und Aktiengesellschaften (AG) in der Insolvenz. Denn die AG ist als Gesellschaftsform beliebt – auch, weil sie es Außenstehenden leicht macht, sich über Aktien an einem Unternehmen zu beteiligen. Dr. Elske FehlWeileder und Dr. Michael Rozijn von Schultze & Braun erläutern im Interview auf dem Blog der bundesweit vertretenen Kanzlei, welche Besonderheiten es bei der Insolvenz einer AG gibt. Die Interviewpartner: Dr. Elske Fehl-Weileder ist Rechtsanwältin und Fachanwältin für Insolvenz- und Sanierungsrecht bei Schultze & Braun. Dr. Michael Rozijn ist als Rechtsanwalt bei Schultze & Braun im Bereich Wirtschaftsrecht tätig.

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