verlangen, sondern für das ausgezahlte Insolvenzgeld lediglich eine Forderung zur Insolvenztabelle anmelden, auf die sie regelmäßig nur eine geringe Quote erwarten darf. Um die Rückzahlbarkeit des Insolvenzgelds zu gewährleisten, müssten die Übernehmer diese Rückzahlungspflicht beim Kaufpreis aber einpreisen – was grundsätzlich möglich, in Zeiten, in denen es zu einer echten Herausforderung geworden ist, Käufer für ein insolventes Unternehmen zu finden, aber sicherlich kein Selbstläufer ist. Wie könnte ein Insolvenzgeld 2.0 aussehen? Ponseck: Wenn der Gesetzgeber insolventen Unternehmen eine Art Starthilfe gewähren will – wogegen grundsätzlich überhaupt nichts einzuwenden ist – so könnte in einem neuen System die Subventionierung als verzinstes und vor allem als Masseverbindlichkeit rückzahlbares Darlehen –jedoch ohne persönliche Haftung der Insolvenzverwalter – an Unternehmen mit günstiger Sanierungsaussicht erfolgen. Die Höhe wäre flexibel und könnte an den Bedarf und die Bedeutung des Unternehmens angepasst werden – wobei die Anzahl der Mitarbeiter durchaus ein Faktor sein kann. Als Auszahlungsstelle bietet sich meines Erachtens die KfW an, die als Bank – qua Geschäftsfeld – eine hohe Kompetenz bei der vorzunehmenden Beurteilung der Sanierungsaussicht hat. von Saenger: Wichtig ist dabei aus meiner Sicht, dass eine wie auch immer geartete Starthilfe für insolvente Unternehmen nicht als Ersatz des Insolvenzgelds als Absicherung der Arbeitnehmenden zu sehen ist – Stichwort nicht gezahlte Löhne und Gehälter vor dem Insolvenzantrag – sondern als Ergänzung, und die finanzielle Hilfe pragmatisch und ohne lange und komplexe Prüfungsverfahren gewährt würde. Denn unabhängig davon, wie die Hilfen für Unternehmen in wirtschaftlicher Schieflage aussehen – im Krisenfall gilt: Keine Zeit verlieren! Alexander von Saenger ist Fachanwalt für Arbeitsrecht und leitet diesen Bereich bei Schultze & Braun. Er ist unter anderem an den Standorten in Bremen und Nürnberg der bundesweit vertretenen Kanzlei tätig. Seine Spezialgebiete sind das Sanierungsarbeitsrecht und die Beratung von Unternehmen rund um das Thema Leiharbeit.
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