Krise & Chance Februar 2026

Aktuell wird vereinzelt die Insolvenzgeldvorfinanzierung grundsätzlich in Frage gestellt. Ziel ist es, ein Instrument zu beseitigen, das seit Jahrzehnten den Schutz von Arbeitnehmern mit der Stabilisierung insolventer Unternehmen verbindet und damit wesentlich zur Erhaltung von Sanierungsperspektiven beiträgt. Gerade im derzeit schwierigen wirtschaftlichen Umfeld ist diese Diskussion mehr als schädlich. In vielen Branchen werden Arbeitsplätze abgebaut und Standorte geschlossen, die Insolvenzzahlen steigen. Zunehmend geraten auch etablierte Unternehmen in Schwierigkeiten. Jede zusätzliche Verunsicherung der betroffenen Arbeitnehmer verschärft diese Lage unnötig und gefährdet das Vertrauen der von der Insolvenz des Arbeitgebers betroffenen Arbeitnehmer in das Gehaltssicherungsinstrument des Insolvenzgeldes. Anders als behauptet, sind das Insolvenzgeld und seine Vorfinanzierung keine Subventionierung insolventer Unternehmen. Das Insolvenzgeld dient der sozialen Absicherung der Arbeitnehmer und wird nicht aus Steuermitteln, sondern über eine Umlage der Arbeitgeber finanziert. Es fällt daher nicht unter das europäische Beihilferecht. Die Vorfinanzierung stellt lediglich sicher, dass gesetzlich bestehende Ansprüche zeitnah erfüllt werden. Ohne sie müssten Arbeitnehmer oft mehrere Monate auf ihre Gehaltszahlungen warten – eine Zeit, in der sie ihren Lebensunterhalt anderweitig nicht bestreiten könnten. Die Fälle, in denen zunächst vermeintlich sanierte Unternehmen innerhalb weniger Jahre mehrfach Insolvenzanträge stellen mussten, eignen sich nicht als Argument gegen das Insolvenzgeld und dessen Vorfinanzierung. Der in diesen Fällen vorausgegangene Sanierungsversuch wird regelmäßig durch die Mehrheit der Gläubiger im Rahmen eines Insolvenzplans oder einer übertragenden Sanierung mitgetragen und – vor allem durch deren Forderungsverzichte – mitbezahlt. Zudem schließen die Fachlichen Weisungen Insolvenzgeld zu § 165 Sozialgesetzbuch (SGB) III in Ziffer 2.7 schon heute eine wiederholte Inanspruchnahme aus, sofern die ursprüngliche Zahlungsunfähigkeit nicht überwunden wurde. Zudem setzt die für eine Vorfinanzierung des Insolvenzgelds erforderliche Zustimmung der Agentur für Arbeit nach § 170 Abs. 4 Satz 2 SGB III Tatsachen voraus, welche die Annahme rechtfertigen, dass durch die Vorfinanzierung der Arbeitsentgelte ein erheblicher Teil der Arbeitsplätze erhalten bleibt. Die Vorfinanzierung des Insolvenzgelds ermöglicht die sofortige Stabilisierung eines insolventen Unternehmens. Dies ist gerade dort außerordentlich wichtig, wo Unternehmen systemrelevant, in komplexe Lieferketten eingebunden oder für die Daseinsvorsorge zuständig sind. Ohne Vorfinanzierung ihrer teils bei Insolvenzantragsstellung schon rückständigen Gehaltszahlungen würden die Arbeitnehmer ihre Tätigkeit im Zuge der Insolvenzantragstellung unverzüglich einstellen. Ein sofortiger Betriebsstillstand wäre in der Regel die Folge. Was würde dies etwa bei einem wichtigen Zulieferbetrieb für die Automobilindustrie oder gar bei einem insolventen Krankenhaus bedeuten? Undenkbar. Daher erfüllt die Vorfinanzierung des Insolvenzgelds und damit die zumindest vorübergehende Aufrechterhaltung der Geschäftstätigkeit des insolventen Unternehmens auch eine wichtige volkswirtschaftliche Funktion, auch für die Unternehmen, die nun dieses bewährte Finanzierungsmodell in Frage stellen. Als Alternative vorgeschlagene Massedarlehen könnten diese Wirkung nicht ersetzen. Sie würden den Staatshaushalt belasten und unterlägen strengen beihilferechtlichen Vorgaben. Das Insolvenzgeld ist zudem kein deutscher Sonderweg, sondern Teil vergleichbarer Schutzmechanismen in vielen europäischen Ländern. Vor diesem Hintergrund weist der Berufsverband der deutschen Insolvenzverwalter und Sachwalter, VID, die Forderung nach Abschaffung des Insolvenzgelds und seiner Vorfinanzierung entschieden zurück. Sie würden die Verunsicherung von Arbeitnehmern, Gläubigern und weiteren Beteiligten in Insolvenzverfahren weiter verstärken und bewährte Sanierungschancen gefährden.

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