Krise & Chance Februar 2026

Welche Konsequenzen hat das Ihrer Meinung nach, Herr Ponseck? Ponseck: Im Ergebnis macht das Institut den Erhalt von Arbeitsplätzen nicht unbedingt wahrscheinlicher und eine andernfalls entstehende soziale Härte federt es in den seltensten Fällen ab. Wir sehen es derzeit bei zahlreichen Insolvenzverfahren, in denen der Unternehmensverkauf zunächst versucht wird, an deren Ende aber eine Betriebseinstellung steht: In praktisch all diesen Fällen wurde der Subventionierungseffekt der Insolvenzgeldvorfinanzierung vollständig genutzt und dennoch sind am Ende die Arbeitsplätze verschwunden – wem wurde also geholfen? Die Insolvenzgeldvorfinanzierung hat einen liquiditätsmäßigen Einmaleffekt, der nicht dazu beiträgt, das Unternehmen nachhaltig profitabler zu machen. Von dieser Profitabilität hängt es aber ab, ob sich ein Käufer findet und zumindest einige Arbeitsplätze erhalten werden. Der Gesetzgeber sollte sich schon fragen: Könnte dasselbe Geld nicht sinnvoller genutzt werden? Zum Beispiel, um das Volumen von Sozialplänen zu erhöhen und dadurch einerseits wirklich soziale Härten auszugleichen und andererseits den häufig zur Erreichung von Profitabilität leider erforderlichen Stellenabbau zu erleichtern? Worin besteht Ihrer Ansicht nach die Subventionierung? Ponseck: Bei der Vorfinanzierung von Insolvenzgeld tritt meist eine Bank als Geldgeber auf. Sie erhält die künftigen Ansprüche der Arbeitnehmer gegen die Bundesagentur für Arbeit und ermöglicht dem insolventen Arbeitgeber per Darlehen die Weiterzahlung der Gehälter. Die Bank hat dabei kein echtes Risiko, denn sie bekommt das geliehene Geld von der Bundesagentur zurück. Die Gehälter werden damit im vorläufigen Insolvenzverfahren wirtschaftlich von der Bundesagentur finanziert. Da deren Rückzahlungsforderung gegen die Insolvenzschuldnerin jedoch nur eine mit der Insolvenzquote rückzahlbare Insolvenzforderung ist, arbeiten die Mitarbeiter auf Kosten der Bundesagentur, die die Kosten auf andere Unternehmen umlegt. Dieser Effekt lässt sich jedoch nur nutzen, wenn das vorläufige Insolvenzverfahren drei Monate dauert – und deshalb dauert es drei Monate. Der Gedanke des Vorverfahrens ist ursprünglich aber ein völlig anderer: Die Insolvenzordnung legt fest, dass nach einem Insolvenzantrag zunächst festgestellt werden soll, ob Insolvenzgründe vorliegen und das Insolvenzverfahren finanziert werden kann. Diese Fragen könnten im Regelfall in zwei bis drei Wochen beantwortet werden. Würde der Gutachter die Antwort jedoch so schnell erteilen, könnte die Sozialleistung des Insolvenzgelds nicht mehr voll ausgenutzt werden. Es ist daher gängige Praxis, das vorläufige Insolvenzverfahren auf drei Monate auszudehnen und das später fließende Insolvenzgeld über eine Bank vorzufinanzieren. Durch diesen Kniff kann das insolvente Unternehmen seine Arbeitnehmer für drei Monate beschäftigen, ohne die Gehaltsaufwendungen tragen zu müssen. von Saenger: Allerdings kann ein insolventes Unternehmen durch das Insolvenzgeld

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