Banken, Management, Beratern und Arbeitnehmern koordiniert. • Er ist der Ansprechpartner eines gegebenenfalls bestehenden Bankenpools. Der Sanierungseigentümer braucht zusätzlich Kenntnisse der außergerichtlichen Workout-Situation. Er muss in der Lage sein, die Fortführung und den Verkauf des Unternehmens unter Sanierungsbedingungen eigenverantwortlich und sowohl operativ als auch rechtlich zu gestalten. Er benötigt Expertise im Umgang mit Finanzkreditgläubigern und allen weiteren Beteiligten, zum Beispiel den Arbeitnehmern, den Kunden und den Lieferanten. Wirtschaftliche und rechtliche Grenzen und Spielräume Der Sanierungseigentümer moderiert und koordiniert, trifft aber auch die notwendigen unternehmerischen Entscheidungen. Dafür muss er die wirtschaftlichen und rechtlichen Grenzen und Spielräume kennen. Weiterhin muss er eine drohende oder schon vorhandene Zahlungsunfähigkeit beseitigen können und sollte die damit verbundenen zivil- und strafrechtlichen Risiken beurteilen können. Ist dies gegeben, kann der Sanierungseigentümer jeweils eine individuelle Struktur erstellen, um den beteiligten Interessen gerecht zu werden, die nachfolgend in drei Beispielen dargestellt werden: • Enthaftung des Gesellschafters: In einem Fall will der Gesellschafter nicht mehr engagiert sein. Er will aber enthaftet werden – dies kann gestaltet werden. • Mehrwert für den Gesellschafter: In einem anderen Fall will der Gesellschafter am Mehrwert einer Sanierungslösung beteiligt werden – das kann mit einem Vertrag zugunsten Dritter gewährleistet werden. • Rückablösung der Gesellschaftsanteile: Schließlich mag ein Gesellschafter sich die Möglichkeit der Rückablösung seiner Anteile ausbedingen – eine solche Struktur kann geschaffen werden Für seine Arbeit – und die Verantwortung, die er übernimmt – erhält der Sanierungseigentümer einen Pauschalbetrag. Hinzu kommt ein prozentualer Anteil am späteren Veräußerungserlös. Fundierte Krisenexpertise Es zeigt sich: Um die finanzielle Schieflage eines Unternehmens zu vermeiden, ist es für Banken ratsam, auf eine Krisenfrüherkennung zu setzen, die auch in Paragraf 1 StaRUG vom Gesetzgeber gefordert wird. Tritt dennoch eine Krise ein und verliert die finanzierende Bank das Vertrauen in das Management und/oder die Gesellschafter, die Reorganisation umzusetzen, gibt es mit dem Konzept des Sanierungseigentümers einen erfolgversprechenden Angang, um Kreditausfällen vorzubeugen und entgegenzuwirken. Der passende Sanierungsweg sollte dabei gleichwohl immer individuell geprüft werden, und in diesem Zusammenhang spielt eine fundierte Krisenexpertise eine gewichtige Rolle. T I TEL
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