ND BETRIEBSRATSINSOLVENZ des Betriebsverfassungsgesetzes daher im Blick haben oder sich bei Bedarf arbeitsrechtliche Expertise an Bord holen. Muss ein Insolvenzverwalter die Kosten einer Betriebsratswahl tragen? Kim: Nach dem gesetzlichen Leitbild des Betriebsverfassungsgesetzes hat der Arbeitgeber – und damit auch der Insolvenzverwalter – sämtliche erforderlichen Kosten für die Betriebsratswahl zu tragen – von der Vorbereitung über die Schulung des Wahlvorstands bis hin zur Durchführung der Wahl in Präsenz oder als Briefwahl. Gerade in den aktuellen wirtschaftlich angespannten Zeiten und in einem Insolvenzverfahren noch einmal umso mehr kann diese Kostentragungspflicht als eine zusätzliche Belastung zur Unzeit angesehen werden. Der Grundsatz der arbeitgeberseitigen Kostentragungspflicht gilt aber nur, soweit die Kosten erforderlich sind, um die Wahl ordnungsgemäß durchzuführen. Doch welche Aufwendungen gelten noch als „erforderlich“ und wo ist ausnahmsweise die Grenze der Kostentragungspflicht überschritten? Die Rechtsprechung betont dabei den Einzelfall: So gelten etwa Wahllisten mit Namen und Kurzvorstellung der Kandidaten für die Betriebsratswahl als notwendig, während zusätzliche Präsentationen mit Fotos nicht zwingend vom Arbeitgeber zu finanzieren sind.
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