durchzuführen, das in weiten Teilen an das nationale deutsche Konzerninsolvenzrecht erinnert. Im Gegensatz zum autonomen deutschen Recht gibt es in der EuInsVO allerdings keine Konzentration der Gerichtszuständigkeit. Sie sprechen den Koordinator an. Was ist seine Funktion? von Wilcken: Der Koordinator agiert eher als Mediator, denn als klassischer Insolvenzverwalter. Er leitet das sogenannte Gruppen-Koordinationsverfahren, das die Verwalter der Einzelgesellschaften initiieren können. Seine Aufgabe ist es, die verschiedenen Verfahren aufeinander abzustimmen, um den Ablauf so reibungslos wie möglich zu gestalten und möglichst eine gemeinsame Sanierungsstrategie zu erarbeiten. Dazu schlägt er einen sogenannten Gruppen-Koordinationsplan vor, der den geplanten Verfahrensablauf und die zu ergreifenden Maßnahmen festhält. Mit einem solchen koordinierten Ansatz, lässt sich für alle Beteiligten meist ein besseres Ergebnis erzielen. Kommen wir zum nationalen deutschen Konzerninsolvenzrecht. Wann gelten seine Regelungen? Von Wilcken: Das autonome deutsche Konzerninsolvenzrecht kommt in rein nationalen Konzerninsolvenzen sowie in Verfahren mit Bezug zu Staaten außerhalb der EU zur Anwendung. Das 2018 in Kraft getretene Regelwerk verfolgt das Ziel, die Sanierungsbemühungen von Konzernen einfacher und vor allem effektiver zu machen. Heck: Auf Basis des deutschen Konzerninsolvenzrechts können die einzelnen Insolvenzverfahren eines Konzerns bei einem Gericht konzentriert werden. Zudem ist es ausdrücklich möglich, einen Insolvenzverwalter für alle Verfahren einzusetzen, oder zumindest mehrere Verwalter aus der gleichen Kanzlei zu bestellen. Darüber hinaus kann auf Antrag ein sogenannter Gruppengläubigerausschuss gebildet werden. Wichtig ist, dass bei Konzerninsolvenzen mit Drittstaatenbezug die Insolvenzrechte der jeweiligen Eröffnungsstaaten, also Deutschland und ein oder mehrere Drittstaaten, grundsätzlich nebeneinander zur Anwendung kommen. Da ein gemeinsamer Nenner der beteiligten Rechtsordnungen häufig schwierig zu finden ist, bietet es sich für die Verwalter in solchen Fällen an, sogenannte Protocols zur grenzüberschreitenden Kooperation und Koordination abzuschließen. Welche Rolle spielt Ihrer Erfahrung nach bei Konzerninsolvenzen die Vorbereitung? Von Wilcken: Die erfolgreiche Fortführung eines Konzerns setzt gerade auch im grenzüberschreitenden Bereich mit Blick auf die unterschiedlichen rechtlichen Rahmenbedingungen erhebliche Anstrengungen und T I TEL
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