Das klingt so, als wäre es besonders herausfordernd, einen Konzern als wirtschaftliche Einheit zu sanieren und zugunsten der Gläubiger den im Konzern angelegten Mehrwert zu realisieren? von Wilcken: Das ist in der Tat so und alles andere als ein Selbstläufer. Es besteht die Gefahr, dass die Insolvenz einer Konzerngesellschaft einen Dominoeffekt erzeugt und zur Insolvenz aller verbundenen Unternehmen – einer sogenannten Ketteninsolvenz – und einem unkontrollierten Auseinanderfallen des Konzerns führt. Heck: Umso wichtiger ist es, die Regelungen des europäischen sowie des deutschen Konzerninsolvenzrechts im Blick zu haben, die erst in jüngerer Zeit normiert worden sind. Bei grenzüberschreitenden Konzerninsolvenzen gelten in innereuropäischen Sachverhalten die Regelungen der Europäischen Insolvenzverordnung, kurz EuInsVO. Sie bildet seit 2002 die gemeinsame rechtliche Grundlage für grenzüberschreitende Insolvenzen in der EU. Was legt die EuInsVO fest? Heck: Die EuInsVO legt zum Beispiel fest, dass Insolvenzverfahren, die innerhalb der EU eröffnet werden, automatisch in allen EU-Mitgliedstaaten mit Ausnahme von Dänemark – dort gilt die EuInsVO nicht – anerkannt werden, ohne dass es dazu einer gesonderten Gerichtsentscheidung bedarf. Zudem besagt die EuInsVO, dass für das Insolvenzverfahren und seine Wirkungen grundsätzlich das nationale Insolvenzrecht des Mitgliedstaates gilt, in dessen Hoheitsgebiet das Verfahren eröffnet wird. von Wilcken: Im Zuge einer umfassenden Reform im Jahr 2015 wurden in die EuInsVO unter anderem Regelungen für grenzüberschreitende Konzerninsolvenzverfahren aufgenommen – etwa für die Koordination solcher Verfahren. Definiert werden dabei zum einen die Zusammenarbeit der verschiedenen Verwalter und Gerichte. Zum anderen ermöglicht es die EuInsVO nun, ein sogenanntes Gruppen-Koordinationsverfahrens
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