Dr. Johannes Heck von Schultze & Braun erläutert, warum die EU-weite Anerkennung von StaRUGRestrukturierungen und die daraus resultierende Rechtssicherheit für deutsche Unternehmen von Vorteil sind und welche Besonderheiten sie beachten sollten. Die deutsche Wirtschaft ist traditionell exportorientiert. Viele deutsche Unternehmen unterhalten Lieferbeziehungen oder haben Niederlassungen und Vermögen in einem oder mehreren der insgesamt 27 EU-Mitgliedsstaaten. Daher ist es für sie von Vorteil, dass bei Restrukturierungen und Sanierungen das StaRUG (präventive, vorinsolvenzliche Restrukturierung), aber auch im Falle der Insolvenz Regelinsolvenzverfahren und Eigenverwaltungsverfahren – insbesondere in der Variante des Schutzschirmverfahrens – EU-weit anerkannt werden können. Das StaRUG sieht seit dem 17. Juli 2022 die Möglichkeit der öffentlichen Bekanntmachung eines Restrukturierungsvorhabens vor, wonach nunmehr insbesondere eine in Deutschland erreichte Gestaltung von Gläubigerrechten mittels eines Restrukturierungsplans über die Europäische Insolvenzverordnung (EuInsVO) auch gegen planbetroffene Gläubiger in anderen EU-Mitgliedsstaaten durchgesetzt werden kann. Die EuInsVO legt fest, dass öffentliche Gesamtverfahren, die innerhalb der EU eröffnet werden, automatisch im ganzen EU-Raum anerkannt werden, ohne dass es einer vorhergehenden Gerichtsentscheidung braucht. Die damit verbundene grenzüberschreitende Rechtssicherheit ist für deutsche Unternehmen in der präventiven Restrukturierung von genauso großer Bedeutung wie im Rahmen von Regelinsolvenzverfahren und Eigenverwaltungsverfahren, für die die EuInsVO bereits seit dem 31. Mai 2002 in der EU die Grundlage für die Anerkennung und Vollstreckung bildet. Denn Restrukturierungen und Insolvenzverfahren – gerade größerer Unternehmen – finden inzwischen nur noch selten national, sondern zumeist international über Ländergrenzen hinweg statt. Wichtig ist, dabei neben den Besonderheiten der Anerkennung mittels der EuInsVO in inhaltlicher Hinsicht auch die Regelungen im Blick zu haben, die etwa für Konzerne bei grenzüberschreitenden Verfahren gelten.
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