Vertraulichkeit oder Öffentlichkeit Zu den Besonderheiten des StaRUG gehört es, dass jedes Unternehmen, das eine präventive Restrukturierung angehen will, zuvor für sich die Frage zu beantworten hat, ob das Verfahren vertraulich oder öffentlich ablaufen soll. Beide Varianten bieten sowohl Vor- als auch Nachteile, die es im jeweiligen Fall abzuwägen gilt. Einen zentralen Aspekt im Rahmen dieser Abwägung stellt dabei die Frage der internationalen Anerkennung der Verfahrensentscheidungen dar. Eine rechtssichere Anerkennung innerhalb der EU ist dabei gegenwärtig nur bei öffentlichen Restrukturierungsvorhaben möglich, da in diesem Fall der automatische Anerkennungsmechanismus der EuInsVO greift. Bei vertraulichen Restrukturierungsvorhaben, die nicht von der EuInsVO erfasst sind, ist hingegen umstritten, ob die Anerkennung im Ausland nach der Brüssel Ia-VO (VO 1215/2012) oder nach dem internationalen Privat- und Verfahrensrecht der betroffenen Staaten zu erfolgen hat – was unter Umständen langwierige Anerkennungsverfahren und Rechtsstreitigkeiten mit allen für die Restrukturierung verbundenen Unsicherheiten nach sich ziehen kann. Gerade größere Unternehmen, die über die Ländergrenzen hinweg agieren, werden im Rahmen der Abwägung zwischen Vertraulichkeit und Öffentlichkeit zu berücksichtigen haben, ob sie spätere Verfahrensentscheidungen gegen Planbetroffene innerhalb der EU gegen Gläubiger durchzusetzen haben werden, die vom Restrukturierungsplan betroffen sind. Ist das der Fall, spricht vieles dafür, die Restrukturierung im Register unter restrukturierungsbekanntmachung.de/res-ap/ vom Gericht öffentlich bekanntmachen zu lassen. Gleichzeitig ist die Möglichkeit des vertraulichen Ablaufs eines StaRUG-Verfahrens regelmäßig ein starker Anreiz für Unternehmen, auf die präventive Restrukturierung im Vorfeld eines Insolvenzverfahrens und des damit einhergehenden Stigmas zurückzugreifen. Individuelle Entscheidung und gut konzeptionierte Planung notwendig Die Entscheidung pro oder contra öffentliche Bekanntmachung müssen Unternehmen mithilfe ihrer Restrukturierungsberater individuell im jeweiligen Einzelfall treffen. Entscheidet sich das Unternehmen für die öffentliche Bekanntmachung des Restrukturierungsvorhabens, muss es einen entsprechenden Antrag stellen, bevor das Gericht die erste Entscheidung im Verfahren getroffen hat. Dies verlangt eine gut konzeptionierte Planung des Verfahrens. Zwei Beispiele, die bei der Entscheidung helfen können, sind: • Wenn sich bei einem Unternehmen der Restrukturierungsbedarf auf eine bestimmte Gruppe von Gläubigern in Deutschland beschränkt, und die anderen nach Möglichkeit nicht beteiligt werden sollen – etwa, wenn ein Händler eine Vielzahl von Lieferanten und Kunden hat, will er den nicht betroffenen Teil durch die Veröffentlichung nicht verunsichern. Andernfalls muss der Händler damit rechnen, dass auch die eigentlich nicht betroffenen Lieferanten sich an ihn wenden und ihre Verträge anpassen wollen – etwa betreffend die künftigen Zahlungsbedingungen. In einem solchen Fall ergibt es Sinn, die StaRUG-Restrukturierung vertraulich ablaufen zu lassen. THEMA
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