Krise & Chance Juni 2026

Restrukturierungen und Sanierungen von Konzernen finden zumeist über Ländergrenzen hinweg statt. Dr. Johannes Heck und Dr. Christoph von Wilcken erläutern, welche Regelungen in grenzüberschreitenden Konzerninsolvenzen auf nationaler und internationaler Ebene greifen und was sie für die Beteiligten bedeuten. Herr Heck, Herr von Wilcken, die deutsche Wirtschaft ist traditionell stark exportorientiert. Von daher ist die Frage nach den rechtlichen Möglichkeiten für eine grenzüberschreitende Sanierung von Konzerngesellschaften von großer Bedeutung, die ihren Sitz in Deutschland haben. Welche Regelungen greifen in einem solchen Fall? Heck: Grundsätzlich gilt im europäischen wie auch im deutschen Insolvenzrecht das Prinzip: eine Person, ein Vermögen, eine Insolvenz. Im Fall einer Konzerninsolvenz muss also für jede beteiligte Gesellschaft ein eigenes Insolvenzverfahren beantragt werden – und das selbst dann, wenn die Konzerngesellschaften als wirtschaftliche Einheit operieren. Das führt bei Konzernen mit vielen Gesellschaften allerdings oftmals zu unübersichtlichen Situationen: Denn häufig werden die Insolvenzanträge an unterschiedlichen Gerichten gestellt. Im Extremfall hat dann jede Gesellschaft einen eigenen Insolvenzverwalter. von Wilcken: Wenn Konzerngesellschaften unterschiedliche Insolvenzverwalter haben, kann das im Fall der Fälle zu einem erheblichen Spannungsverhältnis führen, gerade wenn konzernwichtige betriebs- oder finanzwirtschaftliche Prozesse auf unterschiedliche Gesellschaften im Konzern verteilt sind. Denken Sie etwa an das oft praktizierte Liquiditätsmanagement im Rahmen sogenannter CashPooling-Systeme sowie gruppeninterne Leistungs- und Lieferbeziehungen. Im Falle einer grenzüberschreitenden Konzerninsolvenz kommen aufgrund der divergierenden nationalen Rechtsrahmen zudem weitere Herausforderungen hinzu. T I TEL

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