Krise & Chance Juli 2026

Wo lässt sich das Pre-Pack dann verfahrensrechtlich verorten? Ponseck: Das werden wir sehen. Ich vermute, dass der deutsche Gesetzgeber das Pre-Pack in unser bekanntes vorläufiges Verfahren integrieren wird und dafür auch nicht sehr viel wird ändern müssen. Die Richtlinie schreibt nämlich kein „Vor-Vorverfahren“ vor und die deutsche Rechtspraxis der Investorensuche im vorläufigen Insolvenzverfahren spiegelt bereits jetzt in weiten Teilen dasjenige wider, was die Richtlinie sich vorstellt. Was kann das Pre-Pack denn, was die in Deutschland etablierte übertragende Sanierung nicht ohnehin schon leistet? Ponseck: Die Richtlinie sieht einen Verkaufsprozess vor, der wettbewerbsbestimmt, transparent und fair ist und den Marktstandards entspricht. In meinen Augen und im Hinblick auf das unveränderte Verfahrensziel der bestmöglichen Gläubigerbefriedigung, das in § 1 InsO festgelegt ist, dürfte es also nicht ohne weiteres möglich sein, wie in England nur einen Käufer anzusprechen – zumindest eine Art „Dual Track“ wird man wohl durchführen müssen, um den Markt zu testen. Nur wenn der deutsche Gesetzgeber das anders sähe als ich, gäbe es einen größeren Änderungsbedarf beim eigentlichen Verkaufsprozess. In einem anderen Aspekt gibt es aber schon eine relevante Änderung: die Richtlinie sieht nämlich auch vor, dass bestimmte Dauerschuldverhältnisse trotz des bei der übertragenden Sanierung stattfindenden Asset Deals ohne Zustimmung des Vertragspartners auf den Käufer übergehen. Um das einzuführen, muss die Insolvenzordnung geändert werden.

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