Umsetzung einer Richtlinie über das hinausgeht, was diese eigentlich verlangt, er „vergoldet“ die europäische Mindestvorgabe mit zusätzlichen nationalen Anforderungen. Meine Sorge ist, dass Deutschland das Pre-Pack zum Anlass nimmt, mehr zu ändern als nötig – aus dem grundsätzlich ehrenwerten, aber im Ergebnis riskanten Anspruch heraus, es besser machen zu wollen als andere. Das deutsche Restrukturierungs- und Insolvenzrecht hat sicherlich Schwächen, aber eine fehlende Möglichkeit zur Durchführung eines strukturierten und zügigen Verkaufsprozesses gehört meines Erachtens nicht dazu. Sie haben das vorläufige Verfahren als Schlüsselstelle bezeichnet. Gibt es dort noch einen Aspekt, der bisher zu wenig beleuchtet wird? Ponseck: Ja, und zwar einen ganz wesentlichen: das Verhältnis des Pre-Packs zur Insolvenzgeldvorfinanzierung. In der aktuellen deutschen Rechtspraxis hängt das Insolvenzgeld im Regelfall zwar nicht rechtlich, wohl aber faktisch von der Durchführung eines dreimonatigen vorläufigen Insolvenzverfahrens ab. Wenn das vorläufige Insolvenzverfahren nach einem Pre-Pack-Vorverfahren quasi „übersprungen“ würde – wie gesagt: das hängt von der Art der Umsetzung der Richtlinie ab – dann könnte der Insolvenzgeldeffekt nicht mehr genutzt werden. Wenn das aber die Konsequenz wäre, wäre das PrePack-Verfahren in den üblichen Vergleichsrechnungen kaum einmal die attraktivere Verfahrensart und würde wohl nur sehr selten angesteuert werden. Was bleibt als Kernbotschaft, wenn Sie das Thema zusammenfassen? Ponseck: Im Ergebnis lässt sich das Pre-Pack in Deutschland weitgehend in das bestehende vorläufige Insolvenzverfahren integrieren und es erfordert, anders als seinerzeit das StaRUG, keinen großen gesetzgeberischen Kraftakt. Die aktuelle Vorgehensweise dürfte kodifiziert und punktuell gestärkt werden – insbesondere durch den Übergang bestimmter Dauerschuldverhältnisse auf den Käufer trotz Asset Deals.
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