natürlich reine Theorie, da die Gläubiger in ihrer Gesamtheit ja keine homogene Gruppe sind, die ihre Interessen gleichgerichtet wahrnimmt. Die Verfahrensherrschaft kommt denjenigen zu, die das StaRUG-Verfahren tatsächlich steuern. Dabei muss man natürlich ehrlich sein und anerkennen, dass viele Gläubiger zu passiv oder zu uninteressiert sind, so dass denjenigen, die die Verfahrensherrschaft haben, diese oft zu leicht zufällt. Die zentrale Herausforderung ist natürlich, die Gläubiger möglichst früh abzuholen und in das Verfahren aktiv einzubinden. Ein überraschter oder gar überrumpelter Gläubiger hat Störpotential, das man vor dem Verfahren oft nicht hinreichend genug abschätzen kann, zumal man nie weiß, ob dieser Frust über die Art und Weise des Verfahrens nicht ansteckend ist und sich auf andere Gläubiger überträgt. In welcher Form sind die Anteilseigner vom StaRUG betroffen? Welche Herausforderungen gibt es beim Umgang mit dieser Stakeholdergruppe? Mock: Für die Anteilseigner bedeutet das StaRUGVerfahren bisher meist nichts Gutes. Oft kommen StaRUG-Verfahren überraschend und werden von der Maxime dominiert, dass jetzt alles ganz schnell gehen müsse und dass für reguläre Kapitalmaßnahmen unter Beteiligung aller zahlungswilligen Gesellschafter nun keine Zeit mehr sei. Schaut man sich einige Verfahren genauer an, erkennt man, dass neben der finanziellen Sanierung vor allem der Übernahmegedanke im Mittelpunkt steht und ein einzelner Gesellschafter, mitunter sogar als Minderheits-Gesellschafter, die Gelegenheit nutzt, sich die Gesellschaft ganz einzuverleiben. Dahingehend gibt es aber auch Licht am Ende des Tunnels, wie etwa das BayWa-AG-Verfahren zeigt. Ein StaRUG-Verfahren muss für die Anteilseigner also nicht zwangsläufig ein desaströses Finale sein, sondern kann auch genutzt werden, dass bei den Anteilseignern oft – wenn auch nicht immer – vorhandene finanzielle Sanierungspotential abzurufen. Dies wird sich unmittelbar auf die Vergleichsrechnungen auswirken, die eine zentrale Rolle im StaRUG spielen. Wenn dort in keiner Weise auf eine mögliche Finanzierung oder Nach-Finanzierung durch die Gesellschafter eingegangen wird, dürfte eine solche Vergleichsrechnung einer Prüfung sicher nicht standhalten. In welcher Form sind die Vertragspartner vom StaRUG betroffen? Welche Herausforderungen gibt es beim Umgang mit dieser Stakeholdergruppe? Mock: Vertragspartner scheinen auf den ersten Blick T I TEL
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