in einer recht guten Position zu sein, lässt das StaRUG Vertragsverhältnisse doch unberührt. Dies ist aber natürlich trügerisch, da Vertragspartner auch zugleich Gläubiger sein können. Hinzu kommt, dass ein längerfristiger Vertrag oder ein Dauerschuldverhältnis keinen wirtschaftlichen Wert haben, wenn der Vertragspartner nicht leistungsfähig ist und seine vertraglichen Verpflichtungen nicht erfüllen kann. Umgekehrt kann einem Vertragspartner in einem StaRUG-Verfahren natürlich eine Hold-out-Position zukommen, die die Durchführung der Sanierung erheblich erschwert. Daher müssen wichtige oder für das Unternehmen unverzichtbare Vertragspartner frühzeitig eingebunden und ihnen das StaRUG-Verfahren sozusagen schmackhaft gemacht werden. Auch in diesem Kontext dürfte die Drohung eines ansonsten anstehenden Insolvenzverfahrens meist wenig erfolgreich sein. Bei den Vertragspartnern sollte das Florett und nicht das Breitschwert eingesetzt werden. In welcher Form sind die Arbeitnehmer vom StaRUG betroffen? Welche Herausforderungen gibt es beim Umgang mit dieser Stakeholdergruppe? Mock: Auch für die Arbeitnehmer ist das StaRUG auf den ersten Blick scheinbar nicht relevant, sieht das Gesetz doch keinerlei sonderarbeitsrechtliche Regelungen vor. Selbst § 92 StaRUG als einzige arbeitsrechtliche Regelung im StaRUG beschränkt sich darauf, die Beteiligungsrechte nach dem Betriebsverfassungsgesetz unberührt zu lassen. Die tatsächliche Bedeutung des StaRUG ist für die Arbeitnehmer jedoch ungleich größer, entscheidet dieses doch maßgeblich über ihren Arbeitsplatz und ihre Erwerbsbiografie. Umgekehrt muss man daher auch die Arbeitnehmer frühzeitig abholen und einbinden. Denn auch wenn ein StaRUG-Verfahren für die Arbeitnehmer nicht relevant ist, kann ein solches Verfahren ein Gefühl der Unsicherheit erzeugen. Gerade in Zeiten des Fachkräftemangels kann es dann auch in einem StaRUG-Verfahren schnell zu einer Arbeitnehmerflucht kommen, was die Sanierung ebenfalls erheblich gefährden kann. Der Interviewpartner: Universitäts-Professor Dr. Sebastian Mock, LL.M.(NYU) ist Professor für Zivil- und Unternehmensrecht am Institut für Zivil- und Zivilverfahrensrecht der Wirtschaftsuniversität Wien
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