kaum erfasst werden. Außerdem kann ein geeignetes StaRUG-Konzept helfen, eine Insolvenzantragspflicht wegen Überschuldung zu vermeiden und hierdurch Zeit für weitere Verhandlungen zu gewinnen. Dieser Punkt ist in der Praxis sehr wichtig und kommt in der Diskussion meines Erachtens leider etwas zu kurz. Ist der Einsatz des StaRUG erst ab einer gewissen Unternehmensgröße sinnvoll? Schäffler: Das Unternehmen muss natürlich eine gewisse Substanz haben, aber das StaRUG hat sich auch als Restrukturierungsinstrument für kleinere und mittelgroße Unternehmen bewährt. Ein Beispiel ist die Sanierung eines Medizintechnik-Unternehmens aus Nordbaden: Nach der COVID19-Pandemie und einer gescheiterten Expansionsstrategie geriet es in eine existenzbedrohende Krise. Neben operativen Sanierungsmaßnahmen sah das Sanierungsgutachten nach Standard IDW S 6 vor, die Verschuldung durch ein Restrukturierungsverfahren zu reduzieren. In enger Abstimmung mit der Mehrheit der Finanzierer konnte auch dieses Unternehmen schnell und effizient durch ein StaRUG-Verfahren saniert werden. Anders wäre es nicht möglich gewesen? Schäffler: Nein, eine außergerichtliche Sanierung ohne StaRUG wäre aufgrund unterschiedlicher Ansichten im Gesellschafter- und Finanziererkreis und des komplexen Entscheidungsprozesses einer öffentlichen Förderbank jedenfalls in der notwendigen Kürze der Zeit nicht möglich gewesen. Der Werkzeugkasten der Insolvenzordnung war hier nicht erforderlich, ein Insolvenzverfahren von den Gläubigern außerdem nicht gewünscht. Durch die geringe Komplexität des Falles und die mittlerweile vorhandene Standardisierung in StaRUG-Restrukturierungen blieben auch die Kosten des Verfahrens in einem vertretbaren Rahmen und waren auch hier deutlich geringer als in einer Insolvenz. Kommen wir zum Unwort-Aspekt zurück. Ist das StaRUG aktionärsfeindlich? Schäffler: Nein. Denn ein entschädigungsloser Eingriff in Aktionärsrechte ist nur möglich, wenn die Insolvenz unvermeidlich ist und die Aktionäre auch in der Insolvenz ihre Anteile ohne Entschädigung verlieren würden. Konsequenterweise müsste ja dann auch das Wort ‚Insolvenzverfahren’ zum Unwort gekürt werden. Klar ist: Wenn Fremdkapitalgeber Sanierungsbeiträge in Form von Verzichten leisten, können Gesellschafter keine Entschädigung für ihre Anteile verlangen. Die Befriedigungsreihenfolge ‚Fremdkapital vor Eigenkapital’ ist nicht nur gesetzlich vorgesehen, sondern ein Grundprinzip der Unternehmenssanierung! Warum soll es Aktionären mit wertlosen Anteilen möglich sein, eine Restrukturierung ohne Insolvenz zu verhindern, wenn ein StaRUG im Interesse von Mitarbeitern, Lieferanten, Kunden und Finanzierungspartnern ist? Das zeigt, dass die medial geäußerte Kritik häufig kaum Substanz hat. Wenn Aktionäre ihre Anteile verlieren, dann ist das bitter. Schuld ist aber nicht das StaRUG, sondern die wirtschaftliche Fehlentwicklung des Unternehmens und das gehört leider zum Risiko der Aktionäre. Umgekehrt bieten bei einem erfolgreichen Geschäftsverlauf unter anderem Gewinnausschüttungen Chancen für die Aktionäre. Auch im Fall Varta profitierten Aktionäre vor Einleitung des StaRUG-Verfahrens von hohen Dividenden – dies bleibt bei der medial geäußerten Kritik aber regelmäßig unerwähnt. S ERFOLGSMODELL
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