gen Insolvenzverfahrens, was zu einer künstlichen Streckung dieses Abschnitts führt. Das ist nicht gut, diese Kopplung sollte beendet werden – ein vorläufiges Insolvenzverfahren ist nicht per se wünschenswert; wünschenswert wäre, dieses – wenn überhaupt – möglichst kurz zu halten. Und wenn man schon Insolvenzverfahren subventioniert, sollte man dies so tun, wie man auch sonst subventioniert – abhängig von Bedarf, und so dass das gewünschte Ziel des Erhalts von Werten und Arbeitsplätzen möglichst wahrscheinlich wird. Ein Darlehen zur freien, jedoch natürlich insolvenzzweckgemäßen Verwendung – etwa die Finanzierung bestimmter zielgerichteter Investitionen oder die Erhöhung des Volumens von Sozialplänen, um bestimmte Standortschließungen zu ermöglichen, damit andere erhalten werden können – und mit grundsätzlicher Rückzahlungspflicht, sofern eine Rückzahlung möglich ist, erschiene deutlich sinnvoller. Und eben ohne Kopplung an ein dreimonatiges Vorverfahren. Also sollten Insolvenzverwalter auf den finanziellen Insolvenzgeld-Puffer verzichten? Ponseck: Bei der jetzigen Rechtslage wäre es fast schon ein Skandal und ziemlich sicher ein Haftungsgrund, wenn ein Insolvenzverwalter die Möglichkeiten des Insolvenzgelds quasi aus weltanschaulichen Gründen nicht nutzt. Er ist nach § 1 der Insolvenzordnung verpflichtet, das beste Ergebnis für die Gläubiger zu erzielen und alle Möglichkeiten zu nutzen, die den Erhalt des Unternehmens wahrscheinlicher machen. Insofern das Insolvenzgeld teilweise die Chance bietet, das Unternehmen zunächst fortzuführen und einen Verkaufsprozess überhaupt zu versuchen und dadurch ein besseres Ergebnis für die Gläubiger zu erzielen, wäre es völlig anmaßend und nicht im Interesse der Gläubiger, wenn Insolvenzverwalter aus rechtspolitischen Gründen hierauf verzichteten. Solange die Rechtslage ist, wie sie ist, müssen sie das Institut der Insolvenzgeldvorfinanzierung nutzen. von Saenger: Es gibt zudem ja auch Situationen, in denen es keine Insolvenzgeldvorfinanzierung gibt. Etwa, wenn der Geschäftsbetrieb schon eingestellt ist und damit im Ergebnis keine Arbeitsplätze erhalten werden können oder die Mitarbeitenden schon so lange auf ihr Geld warten, dass die maximalen drei Monate schon rückständig sind. In einem solchen Fall sind die Sanierungschancen allerdings auch sehr gering, was einmal mehr zeigt, wie wichtig es ist, Krisenanzeichen frühzeitig zu erkennen und einen Insolvenzantrag nicht erst um zehn nach zwölf zu stellen. Es gibt aber auch die Fälle, in denen eine erste Sanierung nicht so nachhaltig war, dass die Unternehmen danach den erneuten Gang zum Insolvenzgericht vermeiden konnten. Die Folge ist eine Zweitinsolvenz.
RkJQdWJsaXNoZXIy ODI5MzU=