Krise & Chance April 2026

seine Mitgliedsbeiträge für einen Gemeinschaftszweck erhebt. Der BFH widerspricht dieser Auffassung und sieht den Gesetzgeber in der Pflicht, wenn er für Sport- oder sonstige Vereine eine grundsätzliche Umsatzsteuerbefreiung erhalten will. Dithmar: Solange der Gesetzgeber dem Weckruf der Richter des BFH nicht folgt und endlich eine klare gesetzliche Regelung trifft, werden die Sportvereine vor der im Einzelfall oft schwierig zu beantwortenden Frage stehen, in welchem Umfang die vom Verein angebotenen Leistungen und die hierauf entfallenden Mitgliedsbeiträge der Umsatzsteuer unterworfen werden müssen. Dies wird zu erheblichen Schwierigkeiten und finanziellen Unsicherheiten bei den Vereinen führen. Dabei könnte es eigentlich ganz einfach sein: Bereits im Jahressteuergesetz 2024 sollte die Umsatzsteuerthematik gesetzlich geregelt werden. Letztlich kam es dann aber zu keiner Verabschiedung durch den Gesetzgeber. Welchen Handlungsbedarf erzeugt die Entscheidung des BFH für Vorstände von Sportvereinen? Bauch: Solange es keine gesetzliche Klärung der Umsatzsteuerthematik gibt, ist die finanzielle Unsicherheit für Sportvereine groß. Vereine, die bislang keine Umsatzsteuer auf ihre Mitgliedsbeiträge abgeführt haben, sollten daher bei ihren finanziellen Planungen den kompletten Betrag für die Umsatzsteuer für ihre Mitgliedsbeiträge berücksichtigen – und das mit dem Blick auf die Entscheidungen des BFH aus der Vergangenheit durchaus auch rückwirkend für vergangene Jahre. Warum sollten Sportvereine die Umsatzsteuer für ihre Mitgliedsbeiträge zurücklegen? Bauch: Es ist ja noch nicht absehbar, wie die künftigen Regelungen zur Umsatzsteuer auf Mitgliedsbeiträge aussehen. Wenn sich die Lesart des BFH durchsetzt, E SCHIEFLAGE TVEREINEN: EGEL ZU WERDEN

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