Krise & Chance Juni 2026

• Hat ein Unternehmen Kapitalgeber oder Drittsicherheiten im Ausland, die es für ein erfolgsversprechendes Restrukturierungsvorhaben in das Verfahren einbinden will – oder wenn das Unternehmen eine größere Anzahl an Gläubigern im Ausland hat, gegen die es möglicherweise den Restrukturierungsplan mit seinen Wirkungen im Falle deren Ablehnung zwangsweise durchzusetzen hat, dann braucht es die automatische Anerkennung der Instrumente des StaRUG via EuInsVO, um eine rechtssichere präventive Restrukturierung durchführen zu können. In einem solchen Fall ergibt es Sinn, die StaRUG-Restrukturierung öffentlich ablaufen zu lassen. Vereinfachung grenzüberschreitender Verfahren Unabhängig von der jeweiligen Entscheidung zwischen Vertraulichkeit oder Öffentlichkeit gilt: Die mit einer EU-weiten Anerkennung der StaRUG-Verfahren verbundene grenzüberschreitende Rechtssicherheit ist gerade für die stark exportorientierte deutsche Wirtschaft von großer Bedeutung – wie insgesamt die EuInsVO, die seit ihrem Inkrafttreten am 31. Mai 2002 die gemeinsame verfahrensrechtliche Grundlage für grenzüberschreitende Insolvenzen in der EU darstellt und solche Verfahren zweifellos erleichtert. Neben den Anerkennungsfragen regelt die EuInsVO allen voran die internationale Gerichtszuständigkeit sowie das auf das Verfahren anwendbare Recht. Für die Eröffnung des Insolvenzverfahrens sind hiernach die Gerichte des Mitgliedstaats zuständig, in dessen Hoheitsgebiet der Schuldner den Mittelpunkt seiner hauptsächlichen Interessen hat (Center of main interest – der sogenannte COMI) – regelmäßig ist das der Sitz der Zentrale des Unternehmens. Ein so eröffnetes Insolvenzverfahren sperrt die Eröffnung eines weiteren Verfahrens über das Vermögen desselben Schuldners in einem anderen EU-Mitgliedstaat. In dem Insolvenzverfahren findet grundsätzlich das nationale Recht des Staates Anwendung, in dem das Verfahren eröffnet wurde. Ausnahmen hiervon sind jedoch insbesondere hinsichtlich dinglicher Rechte (z.B. Eigentum und Pfandrechte) sowie des Arbeitsrechts vorgesehen. Einheitliche Regelungen innerhalb der EU Die EuInsVO bildet in der EU die verfahrensrechtliche Grundlage für grenzüberschreitende Restrukturierungs- und Insolvenzverfahren und wird das auch weiterhin tun. 2015 wurde die EuInsVO umfassend reformiert. Unter anderem wurden Regelungen für grenzüberschreitende Konzerninsolvenzverfahren und zur besseren Kompatibilität von Haupt- und Sekundärinsolvenzverfahren aufgenommen. Zudem wurden einige Vorschriften zur Zuständigkeit des eröffnenden Gerichts ergänzt, um missbräuchliches Forum Shopping zu verhindern – also den Versuch, den Sitz eines Unternehmens im Vorfeld an einen insolvenzrechtlich günstigeren EU-Mitgliedstaat zu verlegen und sich so einen Vorteil gegenüber den Gläubigern zu verschaffen.

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